ETHZ-Dok­to­rie­ren­de rügen Lohn­dis­kri­mi­nie­rung: Gei­stes­wis­sen­schaf­ten vs. Infor­ma­tik – auch ein Mann kann sich dar­auf beru­fen

Datum: 

07.03.2026

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BVGer – A‑3137/2024 und A‑3138/2024 , bei­de v. 10.02.2026

Zwei Dok­to­rie­ren­de der ETH Zürich im Depar­te­ment Geistes‑, Sozi­al- und Staats­wis­sen­schaf­ten (D‑GESS) – eine Dok­to­ran­din A. und ein Dok­to­rand B. – ver­lang­ten von der ETH im Ver­gleich zum Depar­te­ment Infor­ma­tik einen dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Lohn, Lohn­nach­zah­lun­gen sowie Teue­rungs­aus­gleich. Sie rüg­ten eine Ver­let­zung des Rechts­gleich­heits­ge­bots (Art. 8 BV): Wäh­rend im D‑GESS über 90 % der Dok­to­rie­ren­den im nied­rig­sten Lohn­an­satz «Stan­dard» ein­ge­stuft sei­en, wür­den im Depar­te­ment Infor­ma­tik rund 90 % im höch­sten Lohn­an­satz 5 bezahlt.

Die ETHZ trat auf die Gesu­che nicht ein und erliess kei­ne mate­ri­el­le Ver­fü­gung über die gel­tend gemach­ten Lohn­an­sprü­che. Sie begrün­de­te dies damit, dass das Begeh­ren auf eine Ver­trags­än­de­rung zie­le und des­halb nicht mit­tels Ver­fü­gung nach Art. 34 BPG ent­schie­den wer­den kön­ne.

Die bei­den Dok­to­rie­ren­den gelang­ten dar­auf­hin an die ETH-Beschwer­de­kom­mis­si­on, wel­che die Beschwer­den gut­hiess und die ETHZ mit­tels Zwi­schen­ver­fü­gung anwies, auf die Gesu­che ein­zu­tre­ten und die Ansprü­che mate­ri­ell zu prü­fen. Im Fall des Dok­to­ran­den B. hielt sie zudem fest, dass auch ein Mann eine geschlechts­spe­zi­fi­sche Lohn­dis­kri­mi­nie­rung gel­tend machen kann, etwa wenn er in einer typi­scher­wei­se weib­lich gepräg­ten Funk­ti­on arbei­tet, die gegen­über ver­gleich­ba­ren «män­ner­ty­pi­schen» Funk­tio­nen schlech­ter ent­löhnt wird.

Die ETHZ gelang daher mit (erfolg­lo­ser) Beschwer­de an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVGer).

Aus den Erwä­gun­gen des BVGer (insb. E. 3):

  • Die Dok­to­ran­den ver­fü­gen als Mit­ar­bei­ten­de der ETHZ über ein schutz­wür­di­ges Inter­es­se an der Über­prü­fung der Lohn­an­sprü­che.

  • For­de­run­gen nach dis­kri­mi­nie­rungs­frei­em Lohn, Lohn­nach­zah­lun­gen oder Teue­rungs­aus­gleich stel­len Strei­tig­kei­ten aus dem Arbeits­ver­hält­nis dar.

  • Sol­che Strei­tig­kei­ten sind gemäss Art. 34 BPG durch Ver­fü­gung zu ent­schei­den. Die ETHZ muss daher auf das Gesuch ein­tre­ten und dar­über mate­ri­ell befin­den.

  • Dass der Betrof­fe­ne eine Lohn­er­hö­hung ver­langt, ändert dar­an nichts; auch sol­che For­de­run­gen kön­nen Gegen­stand einer arbeits­recht­li­chen Strei­tig­keit sein.

  • Das Glaub­haft­ma­chen einer Dis­kri­mi­nie­rung nach Art. 6 GlG ist kei­ne Ein­tre­tens­vor­aus­set­zung.

  • Art. 6 GlG regelt viel­mehr eine Beweis­la­ster­leich­te­rung im mate­ri­el­len Ver­fah­ren: Wird eine Dis­kri­mi­nie­rung glaub­haft gemacht, muss der Arbeit­ge­ber bewei­sen, dass kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung vor­liegt.

  • Ob eine Lohn­dis­kri­mi­nie­rung tat­säch­lich besteht, ist daher erst im mate­ri­el­len Ent­scheid zu prü­fen, nicht bereits im Rah­men des Ein­tre­tens.

Zusam­men­fas­send bestä­tigt das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt den Rück­wei­sungs­ent­scheid der ETH-Beschwer­de­kom­mis­si­on: Die ETHZ hät­te auf die Gesu­che der bei­den Dok­to­ran­den voll­um­fäng­lich ein­tre­ten und im Sin­ne der Wei­sun­gen mate­ri­ell beur­tei­len müs­sen, sofern sich die Dok­to­ran­den auf Art. 8 Abs. 3 BV und das GlG berie­fen bzw. deren Anwen­dung sich von Amtes wegen auf­ge­drängt hät­te.