BVGer – A‑3137/2024 und A‑3138/2024 , beide v. 10.02.2026
Zwei Doktorierende der ETH Zürich im Departement Geistes‑, Sozial- und Staatswissenschaften (D‑GESS) – eine Doktorandin A. und ein Doktorand B. – verlangten von der ETH im Vergleich zum Departement Informatik einen diskriminierungsfreien Lohn, Lohnnachzahlungen sowie Teuerungsausgleich. Sie rügten eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV): Während im D‑GESS über 90 % der Doktorierenden im niedrigsten Lohnansatz «Standard» eingestuft seien, würden im Departement Informatik rund 90 % im höchsten Lohnansatz 5 bezahlt.
Die ETHZ trat auf die Gesuche nicht ein und erliess keine materielle Verfügung über die geltend gemachten Lohnansprüche. Sie begründete dies damit, dass das Begehren auf eine Vertragsänderung ziele und deshalb nicht mittels Verfügung nach Art. 34 BPG entschieden werden könne.
Die beiden Doktorierenden gelangten daraufhin an die ETH-Beschwerdekommission, welche die Beschwerden guthiess und die ETHZ mittels Zwischenverfügung anwies, auf die Gesuche einzutreten und die Ansprüche materiell zu prüfen. Im Fall des Doktoranden B. hielt sie zudem fest, dass auch ein Mann eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung geltend machen kann, etwa wenn er in einer typischerweise weiblich geprägten Funktion arbeitet, die gegenüber vergleichbaren «männertypischen» Funktionen schlechter entlöhnt wird.
Die ETHZ gelang daher mit (erfolgloser) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
Aus den Erwägungen des BVGer (insb. E. 3):
-
Die Doktoranden verfügen als Mitarbeitende der ETHZ über ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Lohnansprüche.
-
Forderungen nach diskriminierungsfreiem Lohn, Lohnnachzahlungen oder Teuerungsausgleich stellen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis dar.
-
Solche Streitigkeiten sind gemäss Art. 34 BPG durch Verfügung zu entscheiden. Die ETHZ muss daher auf das Gesuch eintreten und darüber materiell befinden.
-
Dass der Betroffene eine Lohnerhöhung verlangt, ändert daran nichts; auch solche Forderungen können Gegenstand einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit sein.
-
Das Glaubhaftmachen einer Diskriminierung nach Art. 6 GlG ist keine Eintretensvoraussetzung.
-
Art. 6 GlG regelt vielmehr eine Beweislasterleichterung im materiellen Verfahren: Wird eine Diskriminierung glaubhaft gemacht, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt.
-
Ob eine Lohndiskriminierung tatsächlich besteht, ist daher erst im materiellen Entscheid zu prüfen, nicht bereits im Rahmen des Eintretens.
Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht den Rückweisungsentscheid der ETH-Beschwerdekommission: Die ETHZ hätte auf die Gesuche der beiden Doktoranden vollumfänglich eintreten und im Sinne der Weisungen materiell beurteilen müssen, sofern sich die Doktoranden auf Art. 8 Abs. 3 BV und das GlG beriefen bzw. deren Anwendung sich von Amtes wegen aufgedrängt hätte.