BGer 1C_39/2026 vom 16. Juli 2026 – fristlose Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit
Renens (VD): Das Bundesgericht bestätigt — die fristlose Auflösung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit war zulässig. Die privatrechtlichen Sperrfristen nach Art. 336c OR (kantonal waren i. C. keine Sperrfristen vorgesehen) und das Unmittelbarkeitsgebot von Art. 337 OR sind nicht ohne Weiteres analog anwendbar.