Das Bundesgericht bestätigt in Urteil 1C_728/2025 v. 9. Juni 2026, die Kündigung eines Schwyzer Rektors:
- Zwar wäre i. C. bei der Kündigung des Rektors wegen ungenügender Leistung/Verhalten vorgängig eine Bewährungsfrist erforderlich gewesen; ihr Fehlen stellte einen Verfahrensmangel dar. Trotz sachlich gerechtfertigter Kündigung führte der Verfahrensmangel zu einer Abfindung; drei Monatslöhne erachtet das Bundesgericht als nicht willkürlich (der Rektor hatte 12 Monatslöhne gefordert).
- Verletzung der Fürsorgepflicht — Entschädigung: Ein weiterer Monatslohn hatte die Vorinstanz lediglich wegen Verletzung der Fürsorgepflicht aufgrund einer negativen Äusserung zugesprochen; eine Entschädigung, wie vom Rektor hingegeben gefordert, analog Art. 336a OR fiel mangels missbräuchlicher Kündigung ausser Betracht.
- Antizipierte Beweiswürdigung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Einvernahme von Zeugen verzichten durfte.