BGer., Urteil 1C_102/2026: Ver­set­zung statt Kün­di­gung bestä­tig

Datum: 

25.08.2026

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BGer., Urteil 1C_102/2026 19.06.2026 vom 19. Juni 2026

Ver­set­zung wegen pro­ble­ma­ti­schen Ver­hal­tens: Vom Team­lei­ter in den Gebäu­de­un­ter­halt zuläs­sig

Das Bun­des­ge­richt bestä­tigt die Ver­set­zung eines Team­lei­ters im Sport­dienst der Stadt Ver­nier in eine unter­ge­ord­ne­te Funk­ti­on als Unter­halts­mit­ar­bei­ter ohne Füh­rungs­ver­ant­wor­tung, ver­bun­den mit einer Reduk­ti­on von Lohn­klas­se 24 auf 19. Eine sol­che Ver­set­zung mit Lohn­ein­bu­sse ist anfecht­bar, da eine ver­mö­gens­recht­li­che Strei­tig­keit vor­liegt (E. 1.1).

Die Ver­set­zung dien­te hier als mil­de­re Mass­nah­me gegen­über der zunächst beab­sich­tig­ten Kün­di­gung. Das Bun­des­ge­richt hält fest, dass das Reklas­sie­rungs­prin­zip Aus­druck des Ver­hält­nis­mä­ssig­keits­prin­zips (Art. 36 Abs. 3 BV) ist und vor einer Kün­di­gung zu prü­fen ist, ob eine weni­ger ein­schnei­den­de Wei­ter­be­schäf­ti­gung mög­lich ist (E. 3.3).

Ange­sichts der wie­der­hol­ten Kon­flik­te, des pro­ble­ma­ti­schen Füh­rungs­ver­hal­tens und erfolg­lo­ser frü­he­rer Ermah­nun­gen durf­te die Gemein­de auf Media­ti­on oder wei­te­re Begleit­mass­nah­men ver­zich­ten; die Ver­set­zung in eine Funk­ti­on ohne Füh­rungs­ver­ant­wor­tung war nicht will­kür­lich und ver­hält­nis­mä­ssig (E. 3.5–3.8).