BGer., Urteil 1C_102/2026 19.06.2026 vom 19. Juni 2026
Versetzung wegen problematischen Verhaltens: Vom Teamleiter in den Gebäudeunterhalt zulässig
Das Bundesgericht bestätigt die Versetzung eines Teamleiters im Sportdienst der Stadt Vernier in eine untergeordnete Funktion als Unterhaltsmitarbeiter ohne Führungsverantwortung, verbunden mit einer Reduktion von Lohnklasse 24 auf 19. Eine solche Versetzung mit Lohneinbusse ist anfechtbar, da eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (E. 1.1).
Die Versetzung diente hier als mildere Massnahme gegenüber der zunächst beabsichtigten Kündigung. Das Bundesgericht hält fest, dass das Reklassierungsprinzip Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV) ist und vor einer Kündigung zu prüfen ist, ob eine weniger einschneidende Weiterbeschäftigung möglich ist (E. 3.3).
Angesichts der wiederholten Konflikte, des problematischen Führungsverhaltens und erfolgloser früherer Ermahnungen durfte die Gemeinde auf Mediation oder weitere Begleitmassnahmen verzichten; die Versetzung in eine Funktion ohne Führungsverantwortung war nicht willkürlich und verhältnismässig (E. 3.5–3.8).