1) Was ist ein Aufhebungsvertrag im öffentlichen Personalrecht?
Golden Handshakes – ein einvernehmlicher Austritt mit Abfindung – sind in der Privatwirtschaft bestens bekannt, verstärkt durch die Minder-Initiative. Zumindest dem Namen nach ähnlich verheissungsvoll im öffentlichen Personalrecht ist der Aufhebungsvertrag. Inzwischen dieser in den meisten personalrechtlichen Erlassen auf Bundes- und Kantonsebene ausdrücklich erwähnt – wenn auch unter verschiedenen Bezeichnungen wie Aufhebungsvereinbarung, Austrittsvereinbarung oder Auflösungsvertrag, im Französischen u. a. convention de départ oder convention de cessation d’un commun accord des rapports de travail. Vorliegend wird dem Begriff Aufhebungsvertrag – gemeint ist die einvernehmliche Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses durch Vertrag – Vorzug eingeräumt.
Rechtsdogmatisch handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und einer Privatperson (vgl. BGer 8C_176/2022 E. 5.1). Er ist abzugrenzen
- von der Verfügung, die einseitig erlassen wird,
- und vom privatrechtlichen Vertrag, der dem Privatrecht untersteht.
Charakteristisch für den verwaltungsrechtlichen Aufhebungsvertrag sind seine Zweiseitigkeit und seine Einbettung ins öffentliche Recht.
2) Zulässigkeit
Während private Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich frei gestalten und beenden können, ist der Staat an rechtliche Schranken gebunden. Zulässig ist ein Aufhebungsvertrag allerdings nur, wenn bestimmte rechtsstaatliche Anforderungen erfüllt sind. Das bedeutet:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein Aufhebungsvertrag grundsätzlich jederzeit möglich.
Wichtig: Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrags besteht nicht.
3) Inhaltliche Gültigkeit
Ein Aufhebungsvertrag erlaubt es, das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis abweichend von den gesetzlichen Vorgaben einvernehmlich zu beenden. Doch auch hier gilt: Nicht alles ist verhandelbar. Zwingende Schutzbestimmungen – etwa der zeitliche Kündigungsschutz– dürfen nicht unterlaufen werden, es sei denn, es bestehen gleichwertige Gegenleistungen, oft auch bekannt als Reziprozität der Konzessionen.
Es empfiehlt sich in der Praxis, konkret zu berechnen, was eine Person ohne Aufhebungsvertrag bei ordentlicher Kündigung erhalten würde (etwa Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Abfindung) und dies Ansprüche mit den Leistungen gemäss Aufhebungsvertrag abzuwägen.
Geht die Initiative zur Vertragsauflösung von der Arbeitgeberin aus, ist der angestellten Person auch im öffentlichen Recht eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen. Die Dauer hängt von den konkreten Umständen ab, das Bundesgericht hat im öffentlichen Personalrecht bereits eine Frist von zwei Tagen als ausreichend erachtet (vgl. BGer, Urteil 8C_176/2022 v. 21.9.2022).
4) Willensmängel beim Abschluss
Auch bei öffentlich-rechtlichen Aufhebungsverträgen können klassische Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung vorliegen. In solchen Fällen finden die Bestimmungen von Art. 23 ff. OR analoge Anwendung und werden so zum öffentlichen Recht.
5) Mögliche Einstelltage bei der Arbeitslosenkasse
Die Arbeitslosenkasse kann einen Aufhebungsvertrag als selbstverschuldete Beendigung des Arbeitsverhältnisses werten (Art. 30 AVIG) – mit der Folge von bis zu 60 Einstelltagen. Es empfiehlt sich mitunter:
Solche Formulierungen können helfen, Einstelltage zu vermeiden – garantieren lässt sich das jedoch nicht, die Umstände des Einzelfalls sind jeweils zu gewichten.
6) Folgen eines unwirksamen Aufhebungsvertrags
Die Rechtsfolgen eines unzulässigen oder inhaltlich ungültigen Aufhebungsvertrags sind, ähnlich wie im Privatrecht, auch im öffentlichen Personalrecht sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene nicht abschliessend geklärt. Offen ist insbesondere:
Umso wichtiger ist es angesichts dieser Rechtsunsicherheiten, bei der Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrags besonders sorgfältig vorzugehen – oder gegebenenfalls vorgängig zu kündigen, um mit Blick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
7) Ausgewählte Literaturhinweise
Betschart-Koller, Petra, Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Personalrecht des Bundes und des Kantons Zürich: ausgewählte Aspekte, Diss. Zürich, Zürich 2024
Surdyka, Ewa, «Unter Verdankung der geleisteten Dienste», Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses nach dem Personalrecht des Kantons Zürich, Diss. Zürich, Zürich-Genf 2024
Zysset, Esther, Nachträgliche staatliche Einwirkung auf den verwaltungsrechtlichen Vertrag mit Privaten, Eine Untersuchung im Dreieck: Rechtsänderung — Eigentumsgarantie – Vertrauensschutz, Diss. Basel, Basel 2020