Der Auf­he­bungs­ver­trag im öffent­li­chen Dienst

Datum: 

29.07.2025

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1) Was ist ein Auf­he­bungs­ver­trag im öffent­li­chen Per­so­nal­recht?

Gol­den Hand­shakes – ein ein­ver­nehm­li­cher Aus­tritt mit Abfin­dung – sind in der Pri­vat­wirt­schaft bestens bekannt, ver­stärkt durch die Min­der-Initia­ti­ve. Zumin­dest dem Namen nach ähn­lich ver­hei­ssungs­voll im öffent­li­chen Per­so­nal­recht ist der Auf­he­bungs­ver­trag. Inzwi­schen die­ser in den mei­sten per­so­nal­recht­li­chen Erlas­sen auf Bun­des- und Kan­tons­ebe­ne aus­drück­lich erwähnt – wenn auch unter ver­schie­de­nen Bezeich­nun­gen wie Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung, Aus­tritts­ver­ein­ba­rung oder Auf­lö­sungs­ver­trag, im Fran­zö­si­schen u. a. con­ven­ti­on de départ oder con­ven­ti­on de ces­sa­ti­on d’un com­mun accord des rap­ports de tra­vail. Vor­lie­gend wird dem Begriff Auf­he­bungs­ver­trag – gemeint ist die ein­ver­nehm­li­che Been­di­gung eines öffent­lich-recht­li­chen Arbeits­ver­hält­nis­ses durch Ver­trag – Vor­zug ein­ge­räumt.

Rechts­dog­ma­tisch han­delt es sich um einen ver­wal­tungs­recht­li­chen Ver­trag zwi­schen einem öffent­lich-recht­li­chen Arbeit­ge­ber und einer Pri­vat­per­son (vgl. BGer 8C_176/2022 E. 5.1). Er ist abzu­gren­zen

  • von der Ver­fü­gung, die ein­sei­tig erlas­sen wird,
  • und vom pri­vat­recht­li­chen Ver­trag, der dem Pri­vat­recht unter­steht.

Cha­rak­te­ri­stisch für den ver­wal­tungs­recht­li­chen Auf­he­bungs­ver­trag sind sei­ne Zwei­sei­tig­keit und sei­ne Ein­bet­tung ins öffent­li­che Recht.

2) Zuläs­sig­keit

Wäh­rend pri­va­te Arbeits­ver­trags­par­tei­en ihr Arbeits­ver­hält­nis grund­sätz­lich frei gestal­ten und been­den kön­nen, ist der Staat an recht­li­che Schran­ken gebun­den. Zuläs­sig ist ein Auf­he­bungs­ver­trag aller­dings nur, wenn bestimm­te rechts­staat­li­che Anfor­de­run­gen erfüllt sind. Das bedeu­tet:

Sind die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, ist ein Auf­he­bungs­ver­trag grund­sätz­lich jeder­zeit mög­lich.

Wich­tig: Ein Rechts­an­spruch auf den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­trags besteht nicht.

3) Inhalt­li­che Gül­tig­keit

Ein Auf­he­bungs­ver­trag erlaubt es, das öffent­lich-recht­li­che Arbeits­ver­hält­nis abwei­chend von den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ein­ver­nehm­lich zu been­den. Doch auch hier gilt: Nicht alles ist ver­han­del­bar. Zwin­gen­de Schutz­be­stim­mun­gen – etwa der zeit­li­che Kün­di­gungs­schutz– dür­fen nicht unter­lau­fen wer­den, es sei denn, es bestehen gleich­wer­ti­ge Gegen­lei­stun­gen, oft auch bekannt als Rezi­pro­zi­tät der Kon­zes­sio­nen.
Es emp­fiehlt sich in der Pra­xis, kon­kret zu berech­nen, was eine Per­son ohne Auf­he­bungs­ver­trag bei ordent­li­cher Kün­di­gung erhal­ten wür­de (etwa Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall, Abfin­dung) und dies Ansprü­che mit den Lei­stun­gen gemäss Auf­he­bungs­ver­trag abzu­wä­gen.

Geht die Initia­ti­ve zur Ver­trags­auf­lö­sung von der Arbeit­ge­be­rin aus, ist der ange­stell­ten Per­son auch im öffent­li­chen Recht eine ange­mes­se­ne Bedenk­frist ein­zu­räu­men. Die Dau­er hängt von den kon­kre­ten Umstän­den ab, das Bun­des­ge­richt hat im öffent­li­chen Per­so­nal­recht bereits eine Frist von zwei Tagen als aus­rei­chend erach­tet (vgl. BGer, Urteil 8C_176/2022 v. 21.9.2022).

4) Wil­lens­män­gel beim Abschluss

Auch bei öffent­lich-recht­li­chen Auf­he­bungs­ver­trä­gen kön­nen klas­si­sche Wil­lens­män­gel wie Irr­tum, Täu­schung oder Dro­hung vor­lie­gen. In sol­chen Fäl­len fin­den die Bestim­mun­gen von Art. 23 ff. OR ana­lo­ge Anwen­dung und wer­den so zum öffent­li­chen Recht.

5) Mög­li­che Ein­stell­ta­ge bei der Arbeits­lo­sen­kas­se

Die Arbeits­lo­sen­kas­se kann einen Auf­he­bungs­ver­trag als selbst­ver­schul­de­te Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses wer­ten (Art. 30 AVIG) – mit der Fol­ge von bis zu 60 Ein­stell­ta­gen. Es emp­fiehlt sich mit­un­ter:
Sol­che For­mu­lie­run­gen kön­nen hel­fen, Ein­stell­ta­ge zu ver­mei­den – garan­tie­ren lässt sich das jedoch nicht, die Umstän­de des Ein­zel­falls sind jeweils zu gewich­ten.

6) Fol­gen eines unwirk­sa­men Auf­he­bungs­ver­trags

Die Rechts­fol­gen eines unzu­läs­si­gen oder inhalt­lich ungül­ti­gen Auf­he­bungs­ver­trags sind, ähn­lich wie im Pri­vat­recht, auch im öffent­li­chen Per­so­nal­recht sowohl auf kan­to­na­ler als auch auf Bun­des­ebe­ne nicht abschlie­ssend geklärt. Offen ist ins­be­son­de­re:
Umso wich­ti­ger ist es ange­sichts die­ser Rechts­un­si­cher­hei­ten, bei der Aus­ge­stal­tung eines Auf­he­bungs­ver­trags beson­ders sorg­fäl­tig vor­zu­ge­hen – oder gege­be­nen­falls vor­gän­gig zu kün­di­gen, um mit Blick auf die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses unlieb­sa­me Über­ra­schun­gen zu ver­mei­den.

7) Aus­ge­wähl­te Lite­ra­tur­hin­wei­se

Betschart-Kol­ler, Petra, Die ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses im Per­so­nal­recht des Bun­des und des Kan­tons Zürich: aus­ge­wähl­te Aspek­te, Diss. Zürich, Zürich 2024

Sur­dy­ka, Ewa, «Unter Ver­dan­kung der gelei­ste­ten Dien­ste», Die Auf­lö­sung des öffent­lich-recht­li­chen Arbeits­ver­hält­nis­ses nach dem Per­so­nal­recht des Kan­tons Zürich, Diss. Zürich, Zürich-Genf 2024

Zys­set, Esther, Nach­träg­li­che staat­li­che Ein­wir­kung auf den ver­wal­tungs­recht­li­chen Ver­trag mit Pri­va­ten, Eine Unter­su­chung im Drei­eck: Rechts­än­de­rung — Eigen­tums­ga­ran­tie – Ver­trau­ens­schutz, Diss. Basel, Basel 2020