Jahresgespräch/Mitarbeitendengespräch: sechs Fra­gen und Ant­wor­ten

Datum: 

09.11.2025

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Die Ter­mi­no­lo­gie rund um die jähr­li­che Stand­ort­be­stim­mung im öffent­li­chen Per­so­nal­recht ist divers. Je nach Ver­wal­tung ist etwa von Lei­stungs­be­ur­tei­lun­gen, Mit­ar­bei­ten­den­ge­spräch, Per­so­nal­be­ur­tei­lung, Mit­ar­bei­ten­den­be­ur­tei­lung oder Jah­res­ge­spräch die Rede.

Auf vie­len To-do-Listen ran­giert die­ses Gespräch weit hin­ter Geschenk­ein­kauf und einem Besuch der Lucy-Lich­ter in der Zür­cher Bahn­hofstrasse. Doch pünkt­lich zum Jah­res­en­de steht es wie­der an.

Grund genug also, häu­fi­ge Fra­gen dazu auf­zu­grei­fen. Begriff­lich wird hier bewusst der Aus­druck Mit­ar­bei­ten­den­ge­spräch (MAG) ver­wen­det, um den heu­te übli­chen Fokus auf Dia­log und Ent­wick­lung  zu beto­nen.

1. Was ist das Ziel eines  MAG?

Ein Blick in das jeweils anwend­ba­re Per­so­nal­sta­tut zeigt: Das MAG erfüllt meh­re­re Funk­tio­nen. Auf Bun­des­ebe­ne dient es gemäss Art. 15 Abs. 2 BPV der Per­so­nal­ent­wick­lung, der Über­prü­fung der Arbeits­si­tua­ti­on und der Ziel­ver­ein­ba­rung.
Zugleich bil­det es die Grund­la­ge für die Lohn­ent­wick­lung anhand der ver­ein­bar­ten Zie­le in Bezug auf Lei­stung, Ver­hal­ten und Fähig­kei­ten.

Die Ten­denz geht heu­te weg von der rein jähr­li­chen, ein­ma­li­gen Bewer­tung hin zu einem kon­ti­nu­ier­li­chen Dia­log und zu einer stär­ke­ren Ent­wick­lungs­ori­en­tie­rung. Unter­su­chun­gen zei­gen, dass rei­ne Bewer­tun­gen ohne Dia­log sel­ten zu Lei­stungs­stei­ge­run­gen füh­ren (van Woerkom/de Brui­jn, Why Per­for­mance App­raisal Does Not Lead to Per­for­mance Impro­ve­ment, Cam­bridge Uni­ver­si­ty Press 2016).

2.  Kann in der Ver­wal­tung auf das MAG ver­zich­tet wer­den?

Nein.
Im öffent­li­chen Dienst ist das MAG – anders als im Pri­vat­recht – an das Lega­li­täts­prin­zip gebun­den.
Ihre Durch­füh­rung ist in den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Fäl­len nicht dis­po­si­tiv, das heisst: Sie kann nicht nach Belie­ben unter­las­sen wer­den.

3. Was gehört zum Inhalt eines MAG?

Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen defi­nie­ren meist nur die Grund­zü­ge des Inhalts eines MAG. So sieht bei­spiels­wei­se die Thur­gau­er Rechts­stel­lungs­ver­ord­nung (RSV, RB 177.112) in § 52 vor:

Die Mit­ar­bei­ter­be­ur­tei­lung dient der Lei­stungs- und Poten­zi­al­be­ur­tei­lung. Es wer­den ins­be­son­de­re die fach­li­chen Qua­li­tä­ten der Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, ihr Ein­satz und Ver­hal­ten beur­teilt; bei Vor­ge­setz­ten wird zudem die Füh­rung bewer­tet.

Nach § 53 rei­chen die Qua­li­fi­ka­ti­ons­stu­fen dabei von nicht erfüllt bis deut­lich über­trof­fen.

In Zürich erwähnt auf Kan­tons­ebe­ne  die Voll­zugs­ver­ord­nung zum Per­so­nal­ge­setz (VVO, 177.111) in § 136 f.: Bewer­tet wer­den ins­be­son­de­re Arbeits­aus­füh­rung, Ergeb­nis­se, Selbst­stän­dig­keit, Ver­hal­ten sowie – bei Vor­ge­setz­ten – die Füh­rungs­fä­hig­keit. Ein zen­tra­ler Punkt ist dabei, dass der Regie­rungs­rat die Anfor­de­run­gen an die Beur­tei­lungs­sy­ste­me und ‑ver­fah­ren fest­legt und ein ver­bind­li­ches Muster-Beur­tei­lungs­sy­stem erlässt.

Typi­scher­wei­se umfasst das MAG einen retro­spek­ti­ven Teil, in dem das ver­gan­ge­ne Jahr und die erreich­ten Zie­le bewer­tet wer­den, sowie einen pro­spek­ti­ven Teil, in dem die Ziel­ver­ein­ba­run­gen für das kom­men­de Jahr fest­ge­hal­ten wer­den.

4. Muss das MAG schrift­lich erfol­gen?

In den mei­sten Per­so­nal­sta­tu­ten ist die Schrift­form aus­drück­lich vor­ge­se­hen. Selbst wenn sie nicht aus­drück­lich gere­gelt ist, gilt nach der hier ver­tre­te­nen Auf­fas­sung das Erfor­der­nis der Schrift­form: Nur so las­sen sich die rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en – etwa das recht­li­che Gehör und das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot – wirk­sam über­prü­fen und doku­men­tie­ren.

5. Kön­nen Ange­stell­te ein MAG anfech­ten?

In der Regel nicht direkt.
Solan­ge das MAG die recht­li­che Situa­ti­on der betrof­fe­nen Per­son nicht unmit­tel­bar ver­än­dert, gilt es als ver­wal­tungs­in­ter­ner Real­akt und nicht als Ver­fü­gung – und ist daher meist nicht anfecht­bar. Führt das MAG jedoch zu einem recht­li­chen Nach­teil (z. B. Lohn­kür­zung oder Nicht­be­för­de­rung), kann es im Rah­men die­ses Ver­fah­rens mit­tel­bar über­prüft wer­den. Son­sti­ge Mit­te:

  •  Über­prü­fung durch nächst­hö­he­re Vorgesetzte/Differenzbereingungsverfahren: Vor­han­den je nach Per­so­nal­sta­tut. Beim Bund — wenn­An­ge­stell­te mit der Per­so­nal­be­ur­tei­lung nicht ein­ver­stan­den sind, kön­nen sie ein Über­prü­fungs­ver­fah­ren ver­lan­gen (Art. 6 VBPV). Kan­ton Zürich: Die Ange­stell­ten kön­nen eine Bespre­chung mit der oder dem
    nächst­hö­he­ren Vor­ge­setz­ten über die Beur­tei­lung ver­lan­gen. Sie sind berech­tigt, eine Per­son ihres Ver­trau­ens bei­zu­zie­hen (§138 Abs. 3 VVO). 
  • Recht auf Stel­lung­nah­me: Es besteht — abge­lei­tet vom Per­sön­lich­keits­schutz — stets das Recht, eine schrift­li­che Gegen­dar­stel­lung ein­zu­rei­chen, die in die Per­so­nal­ak­te abge­legt wird.
  • Ergän­zend ste­hen daten­schutz­recht­li­che Behel­fe zur Ver­fü­gung – etwa das Recht auf Berich­ti­gung oder Löschung unrich­ti­ger Daten.

6. Was macht ein fai­res MAG aus?

Ein fai­res MAG ist objek­tiv for­mu­liert und nach­voll­zieh­bar begrün­det. Vage oder pau­scha­le Wer­tun­gen sind unzu­läs­sig. Neue Kri­tik­punk­te, die in frü­he­ren Beur­tei­lun­gen nicht the­ma­ti­siert wur­den, müs­sen geson­dert begrün­det wer­den. Der betrof­fe­nen Per­son ist das recht­li­che Gehör zu gewäh­ren, das MAG ist schrift­lich zu doku­men­tie­ren und hat die daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben einzuhalten.Auch ist zu emp­feh­len, dass das MAG-For­mu­lar trans­pa­rent den Ange­stell­ten vor­ab kom­mu­ni­ziert wird, idea­ler­wei­se beglei­tet mit  Erläu­te­run­gen oder einem Leit­fa­den.

Lite­ra­tur­aus­wahl

Derya Was­muth-Avy­ü­zen, Die Mit­ar­bei­ter­be­ur­tei­lung aus recht­li­cher Sicht,  Zürich 2022

Kan­ton Zürich: Hand­buch Per­so­nal­recht 

World Bank (2021): Per­for­mance Manage­ment in the Public Admi­ni­stra­ti­on – Seven Suc­cess Fac­tors.