Ausgewählte Takeaways
- Reminder: Die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung gemäss Art. 336a OR gilt als Genugtuungssumme i.S.v. Art. 24 lit. g DBG und ist sowohl steuerfrei als auch befreit von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht
- Nuanciert hingegen bei Entschädigungen wegen fristloser Kündigung nach Art. 34b BPG (Art. 337c Abs. 3 OR nachgebildet):
- nur steuerfrei (Art. 24 lit. g DBG), wenn sie im konkreten Fall überwiegend Genugtuungscharakter haben (schwere Persönlichkeitsverletzung).
- Einheitliche Qualifikation: Die Entschädigung bei einer fristlosen Kündigung ist immer einheitlich, das heisst hinsichtlich ihres gesamten Umfangs zu qualifizieren (E. 6.2.3). Dient die Entschädigung in erster Linie dem Ausgleich einer Persönlichkeitsverletzung (und nicht von arbeitsmarktlichen Nachteilen), so handelt es sich insgesamt um eine Genugtuungssumme im Sinn dieser Bestimmung; andernfalls fehlt ihr diese Eigenschaft vollständig. Erfolgt die Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG aufgrund einer objektiv begründeten Kündigung, aber ist diese nur wegen Zeitablauf/Verwirkung des Kündigungsrechts unrechtmässig, liegt keine schwere Persönlichkeitsverletzung vor, sodass die Steuerbefreiung nicht greift (E. 6.3.2)
- Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit bedeutet nicht automatisch steuerliche Befreiung (E. 6.4)