BVGer, Urteil A‑6624/2024 vom 18. März 2026
Ausgangslage (E. A. ff.).
Ein seit 2016 bei den SBB Mitarbeiter war ab Oktober 2022 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Nach einem rund zweijährigen Reintegrationsprozess ohne erfolgreiche Wiedereingliederung lösten die SBB das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen mittels Kündigungsverfügung auf.
Der Arbeitnehmer erhob Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und verlangte primär die Aufhebung der Kündigung sowie seine Weiterbeschäftigung in einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit, eventualiter eine Entschädigung von CHF 50’000.–.
Reeintegrationsmassnahmen, sachlicher Kündigungsgrund (E. 3 ff.)
Das BVGer erinnert an die Grundsätze des Bundespersonalrechts: Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme des Arbeitnehmers gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. c des Bundespersonalgesetz (BPG) infolge mangelnder Eignung oder Tauglichkeit aufgelöst, ist grundsätzlich von einer unverschuldeten Kündigung auszugehen. Liegt ein Kündigungsgrund vor, für welchen die angestellte Person kein Verschulden trifft, hat die Arbeitgeberin alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor sie kündigt (Art. 19 Abs. 1 BPG). Die Verpflichtung besteht jedoch nur insoweit, als überhaupt eine geeignete Stelle vorhanden ist.
Das Gericht prüft daher zunächst die Reintegrationsmassnahmen der Arbeitgeberin. Die entsprechende Pflicht ergibt sich nicht nur aus dem BPG, sondern auch aus den Reintegrationsbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags SBB. Vorliegend gelangt das BVGer zum Schluss, dass die SBB dieser Pflicht nachgekommen sind. Sie leiteten ein strukturiertes Reintegrationsverfahren ein, ermöglichten Arbeitsversuche unter gesundheitlichen Schonauflagen, unterstützten den Beschwerdeführer bei internen und externen Bewerbungen und begleiteten ihn mittels Case Management und weiterer Massnahmen. Eine geeignete und zumutbare Dauerstelle konnte jedoch nicht gefunden werden.
Unter diesen Umständen bejaht das BVGer einen sachlichen Kündigungsgrund aufgrund dauerhafter gesundheitlicher Untauglichkeit für die bisherige Funktion. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erweist sich damit als rechtmässig; die Beschwerde bleibt erfolglos.