SBB durf­ten Tes­si­ner Mit­ar­bei­ter krank­heits­be­dingt kün­di­gen: aus­rei­chen­de Reinte­gra­ti­ons­be­mü­hun­gen bestä­tigt

Datum: 

10.04.2026

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BVGer, Urteil A‑6624/2024 vom 18. März 2026

Aus­gangs­la­ge (E. A. ff.). 

Ein seit 2016 bei den SBB Mit­ar­bei­ter war ab Okto­ber 2022 krank­heits­be­dingt arbeits­un­fä­hig. Nach einem rund zwei­jäh­ri­gen Reinte­gra­ti­ons­pro­zess ohne erfolg­rei­che Wie­der­ein­glie­de­rung lösten die SBB das Arbeits­ver­hält­nis aus gesund­heit­li­chen Grün­den mit­tels Kün­di­gungs­ver­fü­gung auf.

Der Arbeit­neh­mer erhob Beschwer­de ans Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVGer) und ver­lang­te pri­mär die Auf­he­bung der Kün­di­gung sowie sei­ne Wei­ter­be­schäf­ti­gung in einer gesund­heit­lich ange­pass­ten Tätig­keit, even­tua­li­ter eine Ent­schä­di­gung von CHF 50’000.–.

Ree­inte­gra­ti­ons­mass­nah­men, sach­li­cher Kün­di­gungs­grund (E. 3 ff.)

Das BVGer erin­nert an die Grund­sät­ze des Bun­des­per­so­nal­rechts: Wird ein Arbeits­ver­hält­nis auf­grund gesund­heit­li­cher Pro­ble­me des Arbeit­neh­mers gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. c des Bun­des­per­so­nal­ge­setz (BPG) infol­ge man­geln­der Eig­nung oder Taug­lich­keit auf­ge­löst, ist grund­sätz­lich von einer unver­schul­de­ten Kün­di­gung aus­zu­ge­hen. Liegt ein Kün­di­gungs­grund vor, für wel­chen die ange­stell­te Per­son kein Ver­schul­den trifft, hat die Arbeit­ge­be­rin alle Mög­lich­kei­ten einer zumut­ba­ren Wei­ter­be­schäf­ti­gung aus­zu­schöp­fen, bevor sie kün­digt (Art. 19 Abs. 1 BPG). Die Ver­pflich­tung besteht jedoch nur inso­weit, als über­haupt eine geeig­ne­te Stel­le vor­han­den ist.

Das Gericht prüft daher zunächst die Reinte­gra­ti­ons­mass­nah­men der Arbeit­ge­be­rin. Die ent­spre­chen­de Pflicht ergibt sich nicht nur aus dem BPG, son­dern auch aus den Reinte­gra­ti­ons­be­stim­mun­gen des Gesamt­ar­beits­ver­trags SBB. Vor­lie­gend gelangt das BVGer zum Schluss, dass die SBB die­ser Pflicht nach­ge­kom­men sind. Sie lei­te­ten ein struk­tu­rier­tes Reinte­gra­ti­ons­ver­fah­ren ein, ermög­lich­ten Arbeits­ver­su­che unter gesund­heit­li­chen Schon­auf­la­gen, unter­stütz­ten den Beschwer­de­füh­rer bei inter­nen und exter­nen Bewer­bun­gen und beglei­te­ten ihn mit­tels Case Manage­ment und wei­te­rer Mass­nah­men. Eine geeig­ne­te und zumut­ba­re Dau­er­stel­le konn­te jedoch nicht gefun­den wer­den.

Unter die­sen Umstän­den bejaht das BVGer einen sach­li­chen Kün­di­gungs­grund auf­grund dau­er­haf­ter gesund­heit­li­cher Untaug­lich­keit für die bis­he­ri­ge Funk­ti­on. Die Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses erweist sich damit als recht­mä­ssig; die Beschwer­de bleibt erfolg­los.