Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, A‑4885/2023, Urteil vom 10. Januar 2025
Am 12. Juni 2023 wurde die Personalabteilung des Armeestabs darüber informiert, dass eine ehemalige Lernende dem Mitarbeiter A. (Beschwerdeführer) in der Vergangenheit unangemessenes Verhalten vorwarf. In einer Befragung am 16. Juni 2023 gab die Mitarbeiterin zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe sich ihr zwischen 2020 und 2021 auf verschiedene Weise unangemessen per WhatsApp-Nachrichten genähert. Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2023 über die Vorwürfe und die beabsichtigte fristlose Kündigung informiert. Er nahm am 7. August 2023 dazu Stellung. Mit Verfügung vom 11. August 2023 löste der Armeestab das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos auf und stellte die Lohnzahlung ein. Das vollständige Gesprächsprotokoll mit der sich beschwerenden Mitarbeiterin wurde dem Beschwerdeführer erst nach der fristlosen Kündigung am, 15. November 2023, mit der Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob am 12. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kündigung, seine Weiterbeschäftigung oder eine Entschädigung von neun Monatslöhnen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) bejaht aufgrund der späten Zustellung des vollständigen Gesprächsprotokolls zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, qualifiziert diese jedoch als heilbar, da das Protokoll keine neuen entscheidrelevanten Informationen enthielt. Dem Beschwerdeführer spricht es gestützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG lediglich eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen zu.
Die fristlose Kündigung wird materiell gestützt auf Art. 10 Abs. 4 BPG i.V.m. Art. 337 Abs. 2 OR als gerechtfertigt beurteilt. Das BVGer qualifiziert die Nachrichten als wiederholte, unerwünschte sexuelle Belästigung, welche die Würde der Lernenden verletzten. Es verweist auf das erhebliche Machtgefälle (Altersunterschied von 16 Jahren), die besondere Fürsorgepflicht gegenüber Lernenden (Art. 14 Abs. 1 BBG i.V.m. Art. 355 OR und Art. 328 Abs. 1 OR) sowie die verstärkte Treuepflichtverletzung, da der Armeestab auch Bildungsträger war. Mildere Massnahmen erscheinen angesichts des ausgeprägten, irreparablen Vertrauensbruchs als untauglich. Die Kündigung wird auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) als ultima ratio bestätigt.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Reaktionsfrist sei überschritten worden, bleibt erfolglos: Der Zeitraum von der Meldung (12. Juni 2023) bis zur Kündigung (11. August 2023) sei angesichts der delikaten Thematik und der Abklärungspflicht im öffentlichen Dienst vertretbar.