Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 1C_362/2024 vom 28. April 2025
Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Professor an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Im September und Oktober 2021 beschloss die Institutsleitung C., neue Anstellungsverträge der Genehmigung des Institutsdirektors zu unterstellen und die kantonalen Finanzmittel ab 2022 im Pooling-System zentral zu verwalten. Der Beschwerdeführer verlangte auf kantonaler Ebene sinngemäss, diese Beschlüsse seien aufzuheben. Er wollte weiterhin CHF 30’000 Betriebskredit pro Jahr sowie 250 Stellenprozente Personalressourcen für seinen Lehrstuhl. Nachdem er vor den kantonalen Instanzen unterlag, gelang er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer verfassungsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht (E. A. f.).
Unstreitig ist vor Bundesgericht, dass es sich bei den Beschlüssen des Instituts C. um organisatorische Massnahmen handelt. Das Bundesgericht erinnert: Wie die Kantone den Rechtsschutz gegen verfügungsfreies staatliches Handeln sicherstellen, ist ihnen freigestellt. Der Kanton Zürich hat sich mit § 10c seines Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) für eine Lösung entschieden, die Art. 25a VwVG nachempfunden ist. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss § 10c Abs. 1 VRG/ZH von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), deren Folgen beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Vorliegend erkennt das Bundesgericht keinen Eingriff in die private Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die Beschlüsse der Institutsleitung. Ein verbindlicher Anspruch zugunsten des Beschwerdeführers auf bestimmte Ressourcen ergebe sich weder aus der Anstellungsverfügung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2009 noch aus den Berufungsgesprächen, insbesondere angesichts des Budgetvorbehalts und der Zuständigkeit der Institutsleitung (E. 3.5.1).
Der Beschwerdeführer rügt ferner erfolglos, die Mittelreduktion führe zu weniger Publikationen und einem Bedeutungsverlust seiner Professur, was seiner Reputation schädige und somit seine Persönlichkeitsrechte verletze. Das Bundesgericht hält diese Folgen jedoch für spekulativ. Es sieht insgesamt keine schützenswerte Rechtsposition des Beschwerdeführers, weshalb gegen die organisatorische Massnahme der Institutsleitung C. keine Anfechtungsmöglichkeit offen ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten tritt das Bundesgericht folglich nicht ein, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde weist es ab (E. 3.5.2 ff.).