Genfer Pflegefachperson spricht öffentlich in den Medien — Bundesgericht bestätigt disziplinarische Massnahme
Das Bundesgericht bestätigt die disziplinarische «blâme»,wohl vergleichbar mit einem Verweis (erlassen in Genf mittels Verfügung), einer Pflegefachperson einer öffentlichen Institution, die ohne vorgängige interne Erlaubnis an einer Reportage des Radio Télévision Suisse (RTS) teilnahm und dabei Erklärungen zu internen Strukturen der Institution abgab.
Anmerkung:
- Disziplinarische Sondervorschriften in Genf: Der Kanton Genf kennt im Unterschied zu den meisten Kantonen (u.a. in Zürich etwa weitgehend abgeschafft ) – im Personalrecht weiterhin disziplinarische Sondervorschriften mit besonderen Verfahrensregeln; die disziplinarische Entlassung ist ebenfalls weiterhin vorgesehen und setzt eine administrative Untersuchung voraus. Rechtsgrundlage: Loi générale [de la République et canton de Genève] du 4 décembre 1997 relative au personnel de l’administration cantonale, du pouvoir judiciaire et des établissements publics médicaux (insbesondere die Art. 16 und 27 ff. LPAC; rs/GE B 5 05)
- Begriffliches zur Treuepflicht im öffentlichen Dienst: Die Treuepflicht ist weder auf kantonaler noch auf Bundesebene gesetzlich definiert. Teilweise wird vorgeschlagen, sie als «Interessenswahrungspflicht» zu bezeichnen (Andrea Hüsmann, Disziplinarische Verantwortlichkeit im öffentlichen Dienst, Analyse der gesetzlichen Regelung im Bund und im Kanton Zürich, 2014, S. 209). Sie verpflichtet Staatsangestellte, über die Arbeitsleistung hinaus die Interessen des Gemeinwesens zu wahren. Ihre Tragweite ist unbestimmt und muss im Einzelfall durch Interessenabwägung bestimmt werden. Die Meinungsäusserungsfreiheit kann dadurch eingeschränkt sein; die Pflicht erstreckt sich auch auf ausserdienstliches Verhalten (BGE 136 I 332 ff.).
- Treuepflicht im öffentlichen Dienst vs. im privaten Arbeitsrecht: Staatsangestellte unterstehen einer höheren Treuepflicht. Sie müssen Handlungen und Äusserungen vermeiden, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Institution untergraben könnten. Dies gilt auch ausserhalb der Arbeitszeiten, besonders für Personen mit Vorbildfunktion. Private Arbeitnehmende müssen im Rahmen der Treuepflicht vor allem darauf achten, dem Arbeitgeber keinen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.