Gescheiterter Mobbingvorwurf: Bundesgericht schützt Entlassung eines ethnographischen Neuenburger Konservatoren nach längerer Arbeitsunfähigkeit
Der Beschwerdeführer war stellvertretender Konservator im Ethnographischen Museum in Neuchâtel. Aufgrund von internen Konflikten mit der Leitung des Museums, die 2018 begannen, kam es zu diversen Mediationssitzungen und einer internen Untersuchung durch eine externe Firma, die eine negative Stimmung im Team erkannte. Ab 14. Februar 2024 war der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Am 11. September 2024 kündigte der Stadtrat von Neuenburg das Arbeitsverhältnis wegen langer Abwesenheit aufgrund von Krankheit. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die teilweise gutgeheissen wurde; das kantonale Gericht erstreckte das Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. März 2025.
Das Bundesgericht prüft namentlich, ob die Entlassung des Beschwerdeführers ohne sachlichen Grund, konkret wegen Mobbings erfolgt ist. Der Beschwerdeführer moniert nämlich, seine Arbeitsunfähigkeit sei die Folge von Mobbing am Arbeitsplatz. Das Bundesgericht erinnert an die Definition von Mobbing, die im privaten und öffentlichen Arbeitsrecht gleichermassen gilt: Ein systematisches, feindliches und über längere Zeit andauerndes Verhalten, das darauf abzielt, eine Person am Arbeitsplatz zu isolieren, auszugrenzen oder sogar zu entfernen. Im vorliegenden Fall betrafen die wenigen, konkreten Umstände, die der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz kritisierte, wie etwa die Differenzen mit der Direktion oder das getrübte Arbeitsklima, einen zu kurzen Zeitraum und wiesen nicht die Qualität von Mobbing auf. Im Rahmen der Willkürprüfung bestätigt das Bundesgericht, dass die Entlassung nach Ablauf der Sperrfrist wegen Arbeitsunfähigkeit zulässig ist.
Anmerkung:
- Mobbingklagen sind selten mit Erfolg beschieden, die Hürde für den Nachweis von Mobbing ist hoch – insbesondere mit Blick auf das Erfordernis von systematischen, feindseligen Handlungen über einen längeren Zeitraum. Welche zeitliche Schwelle erforderlich ist, ist bis heute höchstrichterlich noch nicht abschliessend geklärt
- Das Urteil verdeutlicht die Angleichung der Prinzipien des privaten Arbeitsrechts vs. des öffentlichen Arbeitsrechts, etwa betreffend der Definition von Mobbing und der generellen Tragweite von Art. 328 OR und Art. 6 ArG.