Das Bundesgericht bestätigt im Rahmen der Willkürprüfung namentlich die Berechnungsmethode der Vorinstanz zur Ermittlung des Beschäftigungsgrads und des massgeblichen Bruttomonatslohns für die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Anwendung von Art. 336a OR als öffentlich kantonales Recht aufgrund von § 18 Abs. 2 und 3 PG/ZH) einer auf Stundenlohnbasis tätigen Pflegefrau anhand des monatlichen Durchschnitts über mehrere Monate.