Der Schweizer Armeestab löste im August 2024 das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten und Beschwerdeführer mittels Verfügung auf; im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer mitunter, der Armeestab dürfe sich nicht durch eine externe Kanzlei vertreten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag ab.
Das Bundesgericht qualifizierte den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Solche Entscheide sind nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder sofort ein Endentscheid herbeigeführt würde. Vorliegend ergäbe sich ein solcher höchstens aus der internen Beratung der Anwältin und der Einsicht in persönliche Unterlagen; selbst bei unzulässiger Vertretung würde dies keinen zusätzlichen erkennbaren Nachteil bewirken, da ein solcher bereits eingetreten sei. Zudem hält das Bundesgericht fest, dass Datenschutzfragen über datenschutzrechtliche Rechtsmittel geltend zu machen sind. Es erinnert auch an seine Praxis, dass externe Anwälte Behörden vertreten dürfen.
Auf die Beschwerde tritt das Bundesgericht daher nicht ein.