Dür­fen sich Behör­den durch exter­ne Anwalts­kanz­lei­en ver­tre­ten las­sen? Zwi­schen­ent­scheid, Daten­schutz, BGer., Urteil 1C_179/2025 v. 27.8.2025

Datum: 

15.09.2025

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Der Schwei­zer Armee­stab löste im August 2024 das Arbeits­ver­hält­nis mit dem Ange­stell­ten und Beschwer­de­füh­rer mit­tels Ver­fü­gung auf; im Beschwer­de­ver­fah­ren vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt ver­lang­te der Beschwer­de­füh­rer mit­un­ter, der Armee­stab dür­fe sich nicht durch eine exter­ne Kanz­lei ver­tre­ten las­sen. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wies die­sen Antrag ab.

Das Bun­des­ge­richt qua­li­fi­zier­te den Ent­scheid des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts als Zwi­schen­ent­scheid nach Art. 93 BGG. Sol­che Ent­schei­de sind nur anfecht­bar, wenn ein nicht wie­der gut­zu­ma­chen­der Nach­teil droht oder sofort ein End­ent­scheid her­bei­ge­führt wür­de. Vor­lie­gend ergä­be sich ein sol­cher höch­stens aus der inter­nen Bera­tung der Anwäl­tin und der Ein­sicht in per­sön­li­che Unter­la­gen; selbst bei unzu­läs­si­ger Ver­tre­tung wür­de dies kei­nen zusätz­li­chen erkenn­ba­ren Nach­teil bewir­ken, da ein sol­cher bereits ein­ge­tre­ten sei. Zudem hält das Bun­des­ge­richt fest, dass Daten­schutz­fra­gen über daten­schutz­recht­li­che Rechts­mit­tel gel­tend zu machen sind. Es erin­nert auch an sei­ne Pra­xis, dass exter­ne Anwäl­te Behör­den ver­tre­ten dür­fen.

Auf die Beschwer­de tritt das Bun­des­ge­richt daher nicht ein.

Link: BGer., Urteil 1C_179/2025 v. 27.8.2025