Aus dem Vorschlag des Basler Regierungsrats zur Anpassung des kantonalen Personalgesetzes:
- Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung soll durch Anspruch auf Entschädigung ersetzt werden
- Im Kaderbereich ab Lohnklasse 21 soll ein zusätzlicher Kündigungsgrund eingeführt werden «Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit Vorgesetzten»
- Abfindung als Ausgleich für den Kaderbereich bei Kündigung wegen des neuen Grundes: mindestens ein halber, in der Regel ein ganzer Jahreslohn.
- Aufschiebende Wirkung von Rekursen entfällt, damit endet das Angestelltenverhältnis in jedem Fall mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
Medienmitteilung des Regierungsrats vom 17. September 2025