BGer., Urteil 1C_499/2024 v. 3.9.2025
Die Fachhochschule Graubünden (FHGR) kündigte einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin (Beschwerdeführerin) im Bereich Marketing auf den 19. Februar 2023, entsprechend dem vertraglich vorgesehenen Semesterende und stellte sie frei. Der Arbeitsvertrag sah – wie an Hochschulen üblich – Kündigungstermine ausschliesslich auf Semesterende vor.
Während der laufenden Kündigungsfrist war die Mitarbeiterin während elf Tagen (27. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023) krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Gestützt auf Art. 336c Abs. 3 OR, der über das kantonale Personalrecht zur Anwendung gelangte, machte sie geltend, die Kündigungsfrist habe sich infolge der krankheitsbedingten Unterbrechung bis zum nächsten vertraglichen Endtermin, dem 17. September 2023, verlängert. Dies hätte eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um rund sechs Monate und einen entsprechenden Anspruch auf Lohnfortzahlung zur Folge gehabt. Die FHGR anerkannte lediglich eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. März 2023 und bezeichnete die Berufung auf den nächsten Endtermin als rechtsmissbräuchlich. Das Verwaltungsgericht Graubünden folgte dieser Argumentation (E. A ff.).
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden auf und erwägt (E. 2.4. ff.):
- Der Wortlaut von Art. 336c Abs. 3 OR ist klar: Wenn die verlängerte Kündigungsfrist nicht mit dem Endtermin (hier: Semesterende) zusammenfällt, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Endtermin.
- Diese gesetzliche Verlängerung tritt automatisch ein und ist nicht von der Dauer der Krankheit abhängig.
- Eine Berufung darauf ist nicht rechtsmissbräuchlich, solange keine qualifizierten Umstände (z. B. neue Stelle etc.) vorliegen.
- Die Beschwerdeführerin hat in casu ihre Krankheit ordnungsgemäss angezeigt, ärztlich belegt und ihre Arbeitsleistung nach Genesung wieder angeboten. Dass die Beschwerdegegnerin sie freigestellt habe, sei ihr eigener Entscheid.
- Ein «krasses Missverhältnis» liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Krankheit zu einer mehrmonatigen Verlängerung führt.