Sperr­frist: Ver­län­ge­rung bis zum näch­sten Seme­ster­en­de auch bei kur­zer Krank­heit (Art. 336c Abs. 3 OR)

Datum: 

06.10.2025

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BGer., Urteil 1C_499/2024 v. 3.9.2025

Die Fach­hoch­schu­le Grau­bün­den (FHGR) kün­dig­te einer wis­sen­schaft­li­chen Mit­ar­bei­te­rin (Beschwer­de­füh­re­rin) im Bereich Mar­ke­ting auf den 19. Febru­ar 2023, ent­spre­chend dem ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Seme­ster­en­de und stell­te sie frei. Der Arbeits­ver­trag sah – wie an Hoch­schu­len üblich – Kün­di­gungs­ter­mi­ne aus­schliess­lich auf Seme­ster­en­de vor.

Wäh­rend der lau­fen­den Kün­di­gungs­frist war die Mit­ar­bei­te­rin wäh­rend elf Tagen (27. Dezem­ber 2022 bis 6. Janu­ar 2023) krank­heits­be­dingt arbeits­un­fä­hig. Gestützt auf Art. 336c Abs. 3 OR, der über das kan­to­na­le Per­so­nal­recht zur Anwen­dung gelang­te, mach­te sie gel­tend, die Kün­di­gungs­frist habe sich infol­ge der krank­heits­be­ding­ten Unter­bre­chung bis zum näch­sten ver­trag­li­chen End­ter­min, dem 17. Sep­tem­ber 2023, ver­län­gert. Dies hät­te eine Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses um rund sechs Mona­te und einen ent­spre­chen­den Anspruch auf Lohn­fort­zah­lung zur Fol­ge gehabt. Die FHGR aner­kann­te ledig­lich eine Ver­län­ge­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bis zum 31. März 2023 und bezeich­ne­te die Beru­fung auf den näch­sten End­ter­min als rechts­miss­bräuch­lich. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Grau­bün­den folg­te die­ser Argu­men­ta­ti­on (E. A ff.).

Das Bun­des­ge­richt hebt den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts Grau­bün­den auf und erwägt (E. 2.4. ff.):

  • Der Wort­laut von Art. 336c Abs. 3 OR ist klar: Wenn die ver­län­ger­te Kün­di­gungs­frist nicht mit dem End­ter­min (hier: Seme­ster­en­de) zusam­men­fällt, ver­län­gert sie sich bis zum nächst­fol­gen­den End­ter­min.
  • Die­se gesetz­li­che Ver­län­ge­rung tritt auto­ma­tisch ein und ist nicht von der Dau­er der Krank­heit abhän­gig.
  • Eine Beru­fung dar­auf ist nicht rechts­miss­bräuch­lich, solan­ge kei­ne qua­li­fi­zier­ten Umstän­de (z. B. neue Stel­le etc.) vor­lie­gen.
  • Die Beschwer­de­füh­re­rin hat in casu ihre Krank­heit ord­nungs­ge­mäss ange­zeigt, ärzt­lich belegt und ihre Arbeits­lei­stung nach Gene­sung wie­der ange­bo­ten. Dass die Beschwer­de­geg­ne­rin sie frei­ge­stellt habe, sei ihr eige­ner Ent­scheid.
  • Ein «kras­ses Miss­ver­hält­nis» liegt nicht schon des­halb vor, weil eine Krank­heit zu einer mehr­mo­na­ti­gen Ver­län­ge­rung führt.