Aus dem Sachverhalt
Ein Genfer Physiklehrer verweigerte die Teilnahme an einer schulischen Jubiläumsfeier und damit verbundene Betreuungsaufgaben, obwohl diese gemäss seinem Pflichtenheft („activités hors enseignement“) zum Dienst gehörten. Die Schulleitung verhängte eine disziplinarische Blâme (vergleichbar mit Verweis), bestätigt durch die kantonale Justiz. Daraufhin gelang der Lehrer mit Beschwerde ans Bundesgericht, dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er folgendes forderte:
(1) die Aufhebung des Verweises, (2) die Sanktionierung der verantwortlichen Behördenmitglieder wegen angeblichen Machtmissbrauchs und (3) moralischen Schadenersatz.
Aus den Erwägungen
Das Bundesgericht anerkennt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig (Art. 113 ff. BGG), weil für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die disziplinarische Massnahme keine Lohnwirkung hat, demnach nicht vermögensrechtlicher Natur ist (und auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag). Damit galten die strengen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das BGer weist im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt, und hält im Wesentlichen fest:
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Keine Willkürrügen im Sinne der gesetzlichen Substantiierungspflichten: Die ausführliche eigene Sachverhaltsdarstellung des Lehrers genügte nicht. Neue Tatsachen waren unzulässig.
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Keine Verletzung von Art. 5, 8 oder 9 BV: Gleichbehandlung, guter Glaube und Willkür hat der Lehrer nicht hinreichend begründet.
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Die kantonale Würdigung ist nicht willkürlich, wonach die Teilnahme an der Jubiläumsfeier dienstliche Pflicht sei und das Fernbleiben kurzfristig Organisation sowie Aufsicht beeinträchtigte.
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Die Vorinstanz durfte sich auf die entscheidenden Punkte beschränken; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Die Neue Begehren wie Schadensersatz oder Sanktionierung von Vorgesetzten sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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Die Verhältnismässigkeit der disziplinarischen Massnahme wurde nicht in der erforderlichen Weise gerügt – keine Prüfung durch das BGer.