BGer., Urteil v. 2. Dezember 2025, 1C_232-2025
Die Wiedereingliederung nach Art. 34c BPG begründet keinen absoluten Anspruch auf Rückkehr zur früher ausgeübten Funktion.
Werden nach einer als missbräuchlich qualifizierten Kündigung zumutbare Ersatzarbeitsstellen angeboten (vorliegend mehrere), stellt eine Annahme unter wesentlichen Vorbehalten keine Zustimmung dar, sondern eine Gegenofferte; deren Ablehnung rechtfertigt eine ordentliche Kündigung wegen gescheiterter Wiedereingliederung, ohne dass diese als missbräuchlich zu qualifizieren ist (E. 4.3 ff.).