Kein Anspruch auf Ausbildungsgutschrift nach Wechsel in den Zivildienst (BVGer A‑953/2024 vom 12. Mai 2025)
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Verweigerung einer Ausbildungsgutschrift an einen ehemaligen Hauptfeldweibel, der nach seiner militärischen Kaderausbildung in den Zivildienst wechselte. Die Ausbildungsgutschrift nach Art. 29a MG solle die militärische Kaderlaufbahn attraktiver machen und Anreize für die Übernahme von Führungsfunktionen in der Armee schaffen. Mit der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zum Zivildienst endete der Anspruch auf die Gutschrift. Darin erkennt das BVGer weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch des Vertrauensschutzes. Zivildienstleistende befänden sich hinsichtlich des Zwecks der Ausbildungsgutschrift nicht in einer vergleichbaren Situation wie Milizkader der Armee (E. 4 ff.).