Zeug­nis­ab­wei­chun­gen: Zwi­schen­zeug­nis vs. Schluss­zeug­nis, BGer., Urteil 1C_400/2024 v. 23.4. 2025

Datum: 

26.08.2025

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Ein sehr gutes Zwi­schen­zeug­nis garan­tiert einem Thur­gau­er Staats­an­walt kein ‚Sehr gut‘ im Schluss­zeug­nis; ent­schei­dend ist eine Gesamt­be­trach­tung

Das Bun­des­ge­richt weist die Arbeits­zeug­nis­än­de­rungs­an­trä­ge (Voll­zeug­nis, Schluss­zeug­nis) eines Thur­gau­er Staats­an­walts im Rah­men sei­ner Will­kür­prü­fung ab, er bean­trag­te mit­un­ter die Ände­rung eines ins­ge­samt guten Zeug­nis­ses auf ein sehr gut, wie ein in Ver­gan­gen­heit aus­ge­stell­tes Zwi­schen­zeug­nis. Das Bun­des­ge­richt bestä­tigt jedoch, dass zwar das Zwi­schen­zeug­nis zu berück­sich­ti­gen ist, seit­her jedoch eini­ge Jah­re ver­stri­chen sind, die in der Gesamt­be­trach­tung zu berück­sich­ti­gen sind.

 

Anmer­kung:

Die Thur­gau­er Rechts­stel­lungs­ver­ord­nung für das kan­to­na­le Per­so­nal sieht in § 60 Abs. 1 vor: Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter kön­nen jeder­zeit ein Zeug­nis ver­lan­gen, das sich über die Art und die Dau­er des Dienst­ver­hält­nis­ses sowie über ihre Lei­stun­gen und ihr Ver­hal­ten aus­spricht.

Wie genau ein Zeug­nis zu for­mu­lie­ren ist und wel­che Stan­dards gel­ten, wird gesetz­lich jedoch nicht gere­gelt. Des­halb kom­men der Recht­spre­chung und Leh­re eine zen­tra­le Bedeu­tung zu. Eini­ge Zeug­nis­grund­sät­ze aus dem pri­va­ten Arbeits­recht, wobei auch dort die Beweis­last im Berich­ti­gungs­pro­zess nicht abschlie­ssend geklärt ist:

  •  “Sehr gut” Beweis­last: Wer sehr gut in sei­nem Arbeits­zeug­nis ver­langt, trägt die Beweis­last dafür, dass sei­ne Lei­stun­gen eine sol­che über­durch­schnitt­li­che Bewer­tung objek­tiv recht­fer­ti­gen (so etwa in Ober­ge­richt UR, Urteil OG V 12 28 vom 8.3.2013).
  • “Gute” als Nor­mal­qua­li­fi­ka­ti­on? In der Gerichts­pra­xis wird teil­wei­se eine Qua­li­fi­ka­ti­on auf der Stu­fe “gut” ange­nom­men, sofern kei­ne erheb­li­chen Vor­wür­fe erho­ben wer­den. In sol­chen Fäl­len müss­te die arbeit­neh­men­de Per­son für ein “sehr gut” beweis­pflich­tig sein, wäh­rend die Arbeit­ge­be­rin für ein “genü­gend” beweis­pflich­tig wäre. Es ist jedoch zu beach­ten, dass die­se Pra­xis nicht der her­kömm­li­chen Leh­re zu Art. 8 ZGB ent­spricht (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeits­ver­trag, Pra­xis­kom­men­tar zu Art. 319–362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 330a N 5c)
  • Wahr, klar und voll­stän­dig: Das Arbeits­zeug­nis muss pri­mär wahr sein; die Wahr­heits­pflicht hat ober­ste Prio­ri­tät. Das Zeug­nis muss ein fai­res Abbild der gesam­ten Anstel­lungs­dau­er geben
  • Gewicht des Zwi­schen­zeug­nis­ses: Ver­schlech­te­run­gen im Schluss­zeug­nis gegen­über einem kurz zuvor aus­ge­stell­ten Zwi­schen­zeug­nis set­zen vor­aus, dass seit dem Zwi­schen­zeug­nis erheb­li­che Ände­run­gen ein­ge­tre­ten sind, die eine unter­schied­li­che Beur­tei­lung recht­fer­ti­gen. Die arbeit­neh­men­de Per­son hat jedoch kei­nen Anspruch dar­auf, dass die For­mu­lie­run­gen des Zwi­schen­zeug­nis­ses exakt über­nom­men wer­den (z. B. AGer ZH, Ent­schei­de 2010 Nr. 10)
  • Ein­be­zie­hung von nega­ti­ven Vor­fäl­len
    Nega­ti­ve Tat­sa­chen dür­fen im Zeug­nis erwähnt wer­den, sofern sie für die Gesamt­be­ur­tei­lung der arbeit­neh­men­den Per­son erheb­lich sind. Iso­lier­te oder nicht gra­vie­ren­de Vor­fäl­le haben dar­in hin­ge­gen kei­nen Platz
  • Mit­wir­kungs­pflicht der Arbeit­ge­ber­sei­te: Auch wenn die Beweis­last bei der arbeit­neh­men­den Per­son liegt, muss die Arbeit­ge­be­rin im Pro­zess bei der Sach­ver­halts­er­mitt­lung mit­wir­ken. Sie hat die Tat­sa­chen dar­zu­le­gen, die einer nega­ti­ven Ein­schät­zung zugrun­de gele­gen haben. Gelingt dies nicht, kann das Gericht den Ände­rungs­an­trag der arbeit­neh­men­den Per­son als begrün­det betrach­te (JAR 2008 S. 264)
  • Schluss­wor­te — Dank und Wün­sche
    Ein Anspruch auf Dan­kes­wor­te oder Zukunfts­wün­sche besteht nicht – schon gar nicht auf eine bestimm­te For­mu­lie­rung
  • Beweis­last für die Aus- und Zustel­lung des Zeug­nis­ses liegt gemäss einem Urteil des Zür­cher Arbeits­ge­richt bei der Arbeit­ge­ber­sei­te (AGer Zürich, Ent­schei­de 2018 Nr. 7).