Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin (Beschwerdeführerin) im Marketingbereich an der Fachhochschule Graubünden (FHGR) erhielt vor ihrer Kündigung nicht vollständigen Zugang zu ihrem für die in Aussicht gestellte Kündigung relevante Personaldossier. Das Verwaltungsgericht hatte die Kündigung zunächst bestätigt. Das Bundesgericht stellt fest, dass durch die fehlende Akteneinsicht ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde – formeller Natur, unabhängig von der materiellen Berechtigung der Kündigung. Aufgrund dieser Verfahrensverletzung hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, um zu prüfen, ob ein sachlicher Grund für die Kündigung vorlag (E. 2.4 ff.).