BGer, Urteil 1C_611/2025 v. 20.3.2026
Darf die Behörde vor Ausspruch einer Kündigung auf eine interne Versetzung verzichten?
Ja, sofern die Versetzung ex ante als aussichtslos erscheint.
Ausgangslage (E. A ff.):
- Eine langjährige Genfer Angestellte (seit 1994), noch nach altem Personalrecht zur Beamtin ernannt, mit wiederholten Leistungsproblemen.
- Zusätzlich griff sie mehrfach unbefugt auf sensible HR-Daten von Kollegen zu.
- Nach gescheiterter fristloser Kündigung folgte eine ordentliche Kündigung – ohne vorgängige interne Versetzung.
- Die gekündigte Mitarbeiterin gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und verlangte insbesondere die Weiterbeschäftigung, eventualiter eine Entschädigung im Umfang von 24 Monatslöhnen nebst Zins.
Aus den Erwägungen (E. 1 ff.)
- Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf interne Versetzung vor einer Kündigung Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV) ist. Staatsangestellte haben darauf grundsätzlich Anspruch.
- Im Bereich des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür. Dennoch verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip selbst bei Vorliegen eines sachlichen Kündigungsgrundes grundsätzlich die Prüfung einer Versetzung, es sei denn, diese erscheint ex ante als aussichtslos. Probleme dürfen nicht einfach intern weitergeschoben werden; erforderlich sind reale Integrationschancen (vgl. Adrien Renaud, Le droit du personnel de l’État, 2026, S. 277).
- Im konkreten Fall ergibt die Prognose, dass eine Versetzung die bestehenden Leistungsdefizite, Verhaltensprobleme und den Vertrauensbruch (unbefugte Datenzugriffe im HR-Bereich) nicht behebt. Eine Versetzung würde die Probleme lediglich verlagern. Das Bundesgericht erachtet den Verzicht auf eine Versetzung daher als zulässig.
- Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.