BGer, 1C_593/2025 v. 10. März 2026
Probezeitentlassung: rechtmässig auch ohne Mitarbeitendenbeurteilung & Bewährungsfrist?
In Kürze: Ja.
Ausgangslage (E. A ff.):
Der Beschwerdeführer wurde bereits nach wenigen Wochen aufgrund von Konflikten und fehlendem Vertrauensverhältnis während der Probezeit bei der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau entlassen.
Nachdem er kantonal unterlag, gelangte er mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Aus den Erwägungen (E. 3 ff.)
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz kurzer Stellungnahmefrist: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Stellungnahmefrist zur beabsichtigten Kündigung habe nur fünf Tage einschliesslich des Wochenendes betragen. Das Bundesgericht erinnert, dass die Lehre bei Fehlen einer einheitlichen Frist von einem Zeitraum von acht bis zehn Tagen ausgeht, wobei es Fristen von rund 24 bzw. 48 Stunden oder gar einer halben Stunde als zu kurz bezeichnet (vgl. Urteile 8C_176/2022 vom 21. September 2022 E. 4.1; 8C_395/2009 vom 10. November 2009 E. 7.5.1, je mit Hinweis). Zumutbar dagegen: Frist von vier Tagen zur Stellungnahme für einen Juristen, dessen Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit gekündigt worden war (vgl. Urteil 8C_467/2013 vom 21. November 2013 E. 3.2). Vorliegend erachtet das Bundesgericht die Frist für einen Juristen wie den Beschwerdeführer als genügend.
Keine formellen und materiellen Kündigungsmängel: Das aargauische Personalgesetz regelt die Probezeitkündigung nicht ausdrücklich. Es verweist jedoch allgemein auf das OR, weshalb eine Orientierung an den Probezeitbestimmungen des OR gemäss BGer zulässig ist. (Anmerkung: Die Probezeitvorschriften nach OR verlangen bekanntlich keine Mitarbeiterbeurteilung oder Bewährungsfrist, anders als etwa § 10 Abs. 1 lit. c des aargauischen Personalgesetzes.)
Keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 BV): Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, da keine milderen Massnahmen (z.B. Mahnung oder Bewährungsfrist) geprüft worden seien. Da Art. 5 BV kein Individualrecht ist, greift das BGer ausserhalb von Grundrechtseingriffen nur bei offensichtlicher Unverhältnismässigkeit (Willkür) ein, was es vorliegend nicht erkennt.
Anmerkung
Der Entscheid bestätigt die reduzierten Anforderungen an eine Kündigung auch im öffentlichen Dienst während der Probezeit.
Anders ausserhalb der Probezeit: Dort verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip grundsätzlich, dass die staatliche Arbeitgeberin mildere Massnahmen vor einer Kündigung prüft. Allerdings ist auch dies nicht starr: Der Staat kann von solchen Massnahmen absehen, wenn sie ex ante aussichtslos erscheinen, (vgl. jüngst zur Genfer Praxis: keine Versetzungspflicht bei von vornherein aussichtsloser Weiterbeschäftigung).
Vorliegend vermisse ich im Urteil – eine Auseinandersetzung bzw. Rüge mit dem mit dem Umstand, dass hier ein ohnehin auf nur sieben Monate befristetes Anstellungsverhältnis gekündigt wurde, das also ohnehin durch Zeitablauf rasch geendet hatte. Auch ist davon auszugehen , dass der Rechtspraktikant auf diese Stelle mit Blick auf die Zulassungsvoraussetzungen zur Aargauer Anwaltsprüfung vermutlich angewiesen war.